Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 25. Oktober 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Olynti, Inhaber Peter Thölke, Bonrechtern 58, 49429 Visbek (nachfolgend „Olynti“) und seinen Auftraggebern.
- Auftraggeber können Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein. Regelungen, die nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.
- Individuelle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn Olynti ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von Olynti sind innerhalb der dort genannten Frist bindend. Fehlt eine Frist, sind sie freibleibend.
- Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
- Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, ausdrücklich einbezogene technische Unterlagen und vereinbarte Änderungen.
- Die Darstellung von Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar. Über die Website können Anfragen gestellt werden.
3. Leistungsumfang, fachliche Abgrenzung und Konformität
- Olynti erbringt die im jeweiligen Vertrag beschriebenen Leistungen insbesondere in den Bereichen Elektrotechnik, Schaltschrankbau, Steuerkästen und elektrische Baugruppen.
- Weitere projektbezogene Sonderleistungen, insbesondere Kleinanlagen, Montage- oder Prüfvorrichtungen, gehören nicht zum regulären Leistungsangebot. Sie werden nur geschuldet, wenn Olynti ihre technische und rechtliche Umsetzbarkeit geprüft und sie im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich beschrieben hat.
- Leistungen, für deren Ausführung eine Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers erforderlich ist, sind nicht Gegenstand des Angebots von Olynti. Olynti übernimmt insbesondere keine Arbeiten am Netzanschluss oder Zählerplatz und keine Anmeldung, Inbetriebsetzung oder Fertigmeldung gegenüber dem Netzbetreiber.
- Soweit ein Liefergegenstand an eine elektrische Anlage anzuschließen ist und hierfür ein eingetragenes Installationsunternehmen erforderlich ist, endet die Leistung von Olynti an der im Angebot beschriebenen Schnittstelle. Den erforderlichen Anschluss lässt der Auftraggeber auf eigene Verantwortung durch ein hierzu berechtigtes Unternehmen ausführen.
- Prüfungen, technische Dokumentation, Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und die Übernahme einer Herstellerrolle gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich beschrieben sind.
- Herstellerrolle, bestimmungsgemäße Verwendung, Schnittstellen, anzuwendende Vorschriften und der geschuldete Dokumentationsumfang werden projektbezogen festgelegt.
4. Änderungen des Leistungsumfangs
- Änderungen werden vor ihrer Umsetzung hinsichtlich technischer Folgen, Vergütung und Terminen abgestimmt.
- Olynti ist erst nach einer entsprechenden Vereinbarung zur Umsetzung einer Änderung verpflichtet.
- Erweist sich eine gewünschte Ausführung als rechtlich oder technisch unzulässig oder als sicherheitswidrig, darf Olynti die Ausführung ablehnen und schlägt, soweit möglich und zumutbar, eine zulässige Alternative vor.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt die für die Leistung erforderlichen und zutreffenden Angaben, Unterlagen, Freigaben, Schnittstellendaten und Zugänge rechtzeitig bereit.
- Der Auftraggeber informiert Olynti über die vorgesehene Verwendung, Einsatzumgebung und erkennbare besondere Gefährdungen.
- Verzögern sich Leistungen durch fehlende oder verspätete Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand kann nach vorheriger Information gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat.
6. Fertigungspartner und Teilleistungen
- Olynti darf geeignete Fachbetriebe und Nachunternehmer für spezialisierte Fertigungsverfahren, insbesondere die mechanische Fertigung, oder für klar abgegrenzte Teilleistungen einsetzen.
- Die Verantwortung von Olynti für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang bleibt hiervon unberührt.
7. Termine, Lieferung und Abnahme
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
- Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Olynti, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder nicht zu vertretende Lieferausfälle, verlängern die Leistungszeit angemessen. Olynti informiert den Auftraggeber hierüber ohne schuldhaftes Zögern.
- Teillieferungen und Teilleistungen bedürfen gegenüber Verbrauchern der Vereinbarung. Gegenüber Unternehmern sind zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen zulässig, wenn sie selbstständig nutzbar sind oder dem vereinbarten Projektfortschritt entsprechen.
- Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung und gegebenenfalls nach den vereinbarten Prüfungen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmewirkung wegen Ablaufs einer von Olynti gesetzten Frist nur ein, wenn Olynti den Verbraucher zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
8. Preise und Zahlung
- Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern verstehen sich als netto bezeichnete Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Das konkrete Fälligkeitsdatum kann auf der Rechnung angegeben werden.
- Die gesetzlichen Regelungen über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern wird auf die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzug ohne Mahnung in der Rechnung hingewiesen, soweit diese zur Anwendung kommen sollen.
- Abschlags- und Teilzahlungen werden nur geschuldet, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder später in Textform wirksam vereinbart wurden.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von Olynti. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
10. Mängelrechte
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im konkreten Vertrag keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Die gesetzlichen Mängelrechte von Verbrauchern werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
- Ist der Auftrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt.
- Der Auftraggeber beschreibt festgestellte Mängel nachvollziehbar und ermöglicht Olynti eine angemessene Prüfung und Nacherfüllung.
11. Haftung
- Olynti haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Olynti. Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere gesetzliche Mängelrechte von Verbrauchern, bleiben unberührt.
12. Unterlagen und Nutzungsrechte
- Soweit Olynti Rechtsinhaber ist, verbleiben bestehende Urheber-, Eigentums- und Nutzungsrechte an Angeboten, Zeichnungen, Schaltplänen, Software, Berechnungen, Stücklisten und sonstigen Unterlagen bei Olynti.
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an den vertragsgemäß überlassenen Unterlagen und Arbeitsergebnissen, soweit dies für den bestimmungsgemäßen Betrieb sowie für Prüfung, Wartung und Reparatur des Liefergegenstands erforderlich ist.
- Der Auftraggeber darf die dafür erforderlichen Unterlagen einem von ihm beauftragten Fachbetrieb zugänglich machen. Vertraulich gekennzeichnete Unterlagen sind dabei angemessen zu schützen.
- Bearbeitbare Projektdateien, insbesondere CAD- oder EPLAN-Dateien, SPS-Quellcode und sonstige Quelldateien, werden nur geschuldet, wenn ihre Übergabe im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist.
- Die Verwendung von Unterlagen oder Arbeitsergebnissen zur Herstellung weiterer Anlagen, die Veröffentlichung sowie eine darüber hinausgehende Weitergabe oder Verwertung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
- Gesetzliche Mängel-, Prüf-, Informations- und Reparaturrechte werden durch diese Regelungen nicht eingeschränkt.
13. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Soweit einem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht, erhält er vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular.
- Soll Olynti auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung beginnen, wird hierzu eine gesonderte Erklärung des Verbrauchers eingeholt.
- Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht, insbesondere bei eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittenen Waren oder bei ausdrücklich angeforderten dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, gelten nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
14. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln nicht offenkundige technische, kaufmännische und betriebliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten sowie die für Betrieb, Prüfung, Wartung oder Reparatur erforderliche Weitergabe an entsprechend verpflichtete Fachbetriebe und Berater bleiben unberührt.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch zwingender gesetzlicher Schutz nicht entzogen wird.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Olynti Gerichtsstand. Olynti bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
16. Verbraucherstreitbeilegung
Olynti ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die gesetzlichen Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
17. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
